Wie alle anderen Bauten sind Mobilfunkanlagen grundsätzlich im Baugebiet zu erstellen. Ausnahmen werden nur gewährt, wenn ein Standort ausserhalb der Bauzone erforderlich ist, z. B. weil sonst eine Versorgungslücke entsteht. Zudem müssen Antennenanlagen die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) einhalten. Die Kantone oder Gemeinden führen entsprechende Kontrollen durch. Hält eine Mobilfunkanlage die Grenzwerte der NISV sowie die baurechtlichen Vorschriften ein, muss sie von der zuständigen Behörde bewilligt werden.
Über die Anforderungen an Mobilfunkanlagen aus Sicht der Gemeinden gibt ein Leitfaden umfassend Auskunft.